§ 53 Tuberkulosegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1968

§ 53

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden können sich zur Besorgung der ihnen gemäß § 8 obliegenden Aufgaben bestehender Einrichtungen anderer Rechtsträger weiterhin bedienen, sofern dies im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits geschieht.

(2) Wurden die im § 8 Abs. 2 genannten Aufgaben im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch einen Arzt besorgt, der kein Facharzt für Lungenkrankheiten ist, können sich die Bezirksverwaltungsbehörden weiterhin dieses Arztes bedienen.

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