2. Abschnitt
Disziplinarverfahren
§ 53
(1) Kammermitglieder, die sich eines des tierärztlichen Standes unwürdigen Verhaltens schuldig machen oder ihre Pflichten als Mitglieder der Kammer verletzen, begehen ein Disziplinarvergehen.
(2) Tierärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem inländischen Gericht zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind.
(3) Der disziplinären Verfolgung steht der Umstand nicht entgegen, daß die gleiche Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist.
(4) Tierärzte, die Bedienstete einer Gebietskörperschaft sind, unterstehen nur hinsichtlich ihrer allfälligen freiberuflichen Tätigkeit der Disziplinargewalt der Kammer.
(5) Die Verfolgbarkeit von Disziplinarvergehen erlischt durch Verjährung, wenn der Disziplinaranwalt nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der zu verfolgenden Handlung oder Unterlassung Anzeige erstattet hat.
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