§ 53 SeeSchFVO

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Einrichtung der Krankenräume

§ 53

(1) Bei jedem Krankenraum ist ein gut lüftbarer Abort mit Wasserspülung vorzusehen, der bei Schiffen mit mehr als 80 Personen an Bord unmittelbar vom Krankenraum aus zugänglich sein muß.

(2) Auf Schiffen mit mehr als 80 Personen an Bord ist bei den Krankenräumen ein Baderaum, der unmittelbar von den Krankenräumen aus zugänglich ist, vorzusehen. Bei mehr als 600 Personen an Bord sind zwei Baderäume einzurichten.

(3) Die Baderäume dürfen innen liegen; sie müssen gut geheizt und ohne Zugwirkung gut gelüftet werden können. Sie müssen Einrichtungen für warme und kalte Süßwasserwannenbäder enthalten.

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