§ 53 SchUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1992

Werkstättenleiter und Bauhofleiter

§ 53

§ 53. An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter Lehrer mit der Leitung der Werkstätten (des Bauhofes) zu betrauen. Sie haben für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im Werkstättenunterricht und die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen. Die ihnen im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung des Bundesministers für Unterricht und Kunst festzulegen.

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