§ 53 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1968

Entwurf und Festsetzung der Dienstbeschreibung.

§ 53

(1) § 53.Der Berichterstatter des Personalsenates hat die Dienstbeschreibung nach den Fragepunkten des § 54 schriftlich zu entwerfen.

(2) Der Personalsenat hat die Dienstbeschreibung nach Prüfung des schriftlichen Entwurfes festzusetzen. Hält er ergänzende Aufklärungen für geboten, so kann er die ihm erforderlich erscheinenden Ermittlungen durchführen.

(3) Vor der Beschlußfassung über die Dienstbeschreibung der bei den Bezirksgerichten verwendeten Richter ist eine Äußerung des Gerichtsvorstehers einzuholen und der Vorsitzende des Rechtsmittelsenates, erforderlichenfalls durch Beiziehung zur Beratung, anzuhören.

(4) Ist gegen den Richter wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden (§ 123 Abs. 6), so ist das Dienstbeschreibungsverfahren vor dem Personalsenat bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen.

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