zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Sonderbestimmungen für das Werkschulheim Felbertal in Ebenau
§ 53.
(1) Die Prüfungskandidaten im Werkschulheim Felbertal haben gleichzeitig mit der Anmeldung zur Reifeprüfung den erfolgreichen Abschluß der Vorprüfung in den technisch-geweblichen (Anm: richtig: technisch-gewerblichen) Unterrichtsgegenständen (fachliche Abschlußprüfung) nachzuweisen.
(2) Die Regelungen für das Realgymnasium sind entsprechend anzuwenden. In Abweichung von § 5 Abs. 1 kann der Wahlpflichtgegenstand Französisch ein Prüfungsgebiet der mündlichen Reifeprüfung bilden; § 5 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Die Wahlpflichtgegenstände Latein, Geographie und Wirtschaftskunde sowie Biologie und Umweltkunde gelten nur dann als vertiefende und erweiternde Wahlpflichtgegenstände (§ 20 Abs. 1 Z 1), wenn sie in der
8. und 9. Klasse besucht wurden.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10009735
Dokumentnummer
NOR12123167
alte Dokumentnummer
N7199012782J
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