§ 53 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55

Sonderbestimmungen für das Werkschulheim Felbertal in Ebenau

§ 53.

(1) Die Prüfungskandidaten im Werkschulheim Felbertal haben gleichzeitig mit der Anmeldung zur Reifeprüfung den erfolgreichen Abschluß der Vorprüfung in den technisch-geweblichen (Anm: richtig: technisch-gewerblichen) Unterrichtsgegenständen (fachliche Abschlußprüfung) nachzuweisen.

(2) Die Regelungen für das Realgymnasium sind entsprechend anzuwenden. In Abweichung von § 5 Abs. 1 kann der Wahlpflichtgegenstand Französisch ein Prüfungsgebiet der mündlichen Reifeprüfung bilden; § 5 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Die Wahlpflichtgegenstände Latein, Geographie und Wirtschaftskunde sowie Biologie und Umweltkunde gelten nur dann als vertiefende und erweiternde Wahlpflichtgegenstände (§ 20 Abs. 1 Z 1), wenn sie in der

8. und 9. Klasse besucht wurden.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123167

alte Dokumentnummer

N7199012782J

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