6. Abschnitt
Kompensationsmaßnahmen – EWR Allgemeines
§ 53
Für die Durchführung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen gelten die §§ 13, 16, 17, 21 Abs. 1, 3 bis 6, 25, 28, 35 Abs. 5 und 6, 36, 38 Abs. 3 und 4, 40 und 41.
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