§ 53.
Das Amt eines Mitgliedes des Disziplinarrates oder des Disziplinarsenates, das Amt des Disziplinaranwaltes (§ 54 Abs. 1) und das Amt des Untersuchungskommissärs (§ 61) sind unbesoldete Ehrenämter, doch hat die Patentanwaltskammer den genannten Funktionären die Barauslagen zu vergüten und ihnen sowie dem Disziplinarrat und dem Disziplinarsenat die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens notwendigen Vorschüsse zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027674
alte Dokumentnummer
N2196714689T
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