§ 53 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 53.

Das Amt eines Mitgliedes des Disziplinarrates oder des Disziplinarsenates, das Amt des Disziplinaranwaltes (§ 54 Abs. 1) und das Amt des Untersuchungskommissärs (§ 61) sind unbesoldete Ehrenämter, doch hat die Patentanwaltskammer den genannten Funktionären die Barauslagen zu vergüten und ihnen sowie dem Disziplinarrat und dem Disziplinarsenat die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens notwendigen Vorschüsse zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027674

alte Dokumentnummer

N2196714689T

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