Verfahren vor Verordnungserlassung
§ 53.
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann zur Feststellung der für die Erlassung von Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie der E-Control zur Verfügung stehen.
(2) Vor jeder Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz sind die nominierten Vertreter des Energiebeirats (§ 20 Energie-Control-Gesetz) zu informieren und ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Gesetzesnummer
20007386
Dokumentnummer
NOR40130627
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