§ 53 ÖSG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Verfahren vor Verordnungserlassung

§ 53.

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann zur Feststellung der für die Erlassung von Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie der E-Control zur Verfügung stehen.

(2) Vor jeder Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz sind die nominierten Vertreter des Energiebeirats (§ 20 Energie-Control-Gesetz) zu informieren und ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40130627

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