§ 53 MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1977

§ 53

(1) § 53.Die in den §§ 51 und 52 bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.

(2) Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz.

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