§ 53
§ 53. Die Codexkommission hat einen Ständigen Hygieneausschuß zu bestellen. Der Vorsitzende des Ausschusses und sein Stellvertreter sind aus der Reihe der Mitglieder der Codexkommission zu bestellen. Der Ausschuß setzt sich ferner aus den erforderlichen Vertretern der einschlägigen Wissenschaften, aus je einem Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, für Land- und Forstwirtschaft, für Handel, Gewerbe und Industrie, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und einem fachkundigen Beamten aus den staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalten zusammen.
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