Verhaltensvorschriften
§ 53
(1) Der Kommunikationsdienstebetreiber hat gemeinsam mit dem Betreiber des zugehörigen Kommunikationsnetzes technisch sicherzustellen, dass eine zugeteilte geografische Rufnummer vom Teilnehmer nur gemäß § 49 verwendet werden kann.
(2) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten geografischen Rufnummern verpflichtend anzubieten.
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