§ 53 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

Aufgaben der Kontrollkommission

§ 53

(1) Die Aufgaben der Kontrollkommission umfassen:

  1. 1. laufende Überprüfung der Einhaltung der Haushaltsvorschriften,
  2. 2. Beratung und Überprüfung bei dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten sowie bei Angelegenheiten der finanziellen Gebarung,
  3. 3. Mitwirkung an der Schulung der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter,
  4. 4. Erlassung von Richtlinien für eine einheitliche Haushaltsführung und die Abwicklung von Rechtsgeschäften mit Bargeld,
  5. 5. Erlassung von Richtlinien für Budgetierung und Bilanzierung,
  6. 6. Erlassung von Richtlinien für die Prüfung von Jahresabschlüssen,
  7. 7. Erlassung von Richtlinien für eine einheitliche Vorgangsweise bei der Zuweisung von Räumen und der Zahlung von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand,
  8. 8. Genehmigung von Dienstverträgen unter besonderer Beachtung der finanziellen Auswirkungen,
  9. 9. Genehmigung von Betriebsvereinbarungen.

(2) Die Kontrollkommission hat das Recht, die in Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder sowie andere Experten, insbesondere sachverständige Bedienstete des Bundes heranziehen.

(3) Bei Feststellung grober Mängel in der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten betreffend die Haushaltsführung durch Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter hat die Kontrollkommission unverzüglich die Bundesvertretung oder die betreffende Universitätsvertretung und die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.

(4) Die Kontrollkommission hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister, der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln.

(5) Die Beschlüsse der Kontrollkommission bedürfen der einfachen Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(6) Die Kontrollkommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen. Diese bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers.

(7) Den Verwaltungsaufwand der Kontrollkommission einschließlich der Kosten für die Erfüllung zusätzlicher Prüfungsaufträge hat die Bundesministerin oder der Bundesminister zu tragen. Hat die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an einer Universität einen oder mehrere zusätzliche Prüfungsaufträge verschuldet, so hat sie selbst die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn dabei erhebliche Mängel festgestellt wurden.

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