§ 53 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Ansprüche in Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn

§ 53

(1) Während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn gebühren Anspruchsberechtigten keine Grundvergütung, keine Geldleistungen für länger dienende Soldaten nach § 6 und keine Leistungen nach dem 5. Hauptstück.

(2) Auf Frauen in Ausbildungsdiensten nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des 6. Hauptstückes für Anspruchsberechtigte anzuwenden, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Während dieser Wehrdienstleistungen gebührt ihnen jedoch keine Pauschalentschädigung. Ihre Bezüge sind bei der Fortzahlung nicht um die Pauschalentschädigung zu kürzen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)