§. 53.
Sie sind verpflichtet:
- a) den Zustand des Bauwesens überhaupt und vorzugsweise der nicht ärarischen Communicationen im Amtsbezirke zu beaufsichtigen und für eine zweckentsprechende Beschaffenheit derselben Sorge zu tragen;
- b) die Ausführung der im Bezirke vorkommenden im Wirkungskreise der Landesstelle stehenden nicht ärarischen Bauten unmittelbar oder im Auftrage der Kreisbehörde zu leiten, oder nach den erhaltenen Anordnungen zu überwachen und zu unterstützen;
- c) der Behörde des Baubezirkes und deren technischen Organen bei der Beaufsichtigung der ärarischen Bauten im Amtsbezirke im administrativen Wege behilflich zu seyn, und in besonders dringenden Fällen ausnahmsweise die ohne Intervenirung eines Technikers ausführbaren Vorkehrungen gegen gleichzeitige Verständigung des hiezu in der Regel berufenen Amtes zu veranlassen;
- d) rücksichtlich der der Einflußnahme der Landesstelle oder der Kreisbehörde unterstehenden Concurrenzbauten die Verhandlungen wegen Aufbringung der Baumittel für die nur Gemeinden oder Einzelnparteien des eigenen Bezirkes betreffenden Herstellungen zu pflegen und die Executive wegen Erfüllung der dießfälligen Verpflichtungen zu handhaben;
- e) endlich im Auftrage der Kreisbehörde oder über Ansuchen des hiezu berufenen Bezirksamtes, die zur Besorgung des ärarischen Baudienstes nothwendigen Zwangsmaßregeln oder sonstigen executiven Vorkehrungen ins Werk zu setzen, in soweit sie gegen Parteien gerichtet sind, die sich im Amtsbezirke befinden.
Schlagworte
Kommunikation, Intervenierung, Konkurrenzbau, Exekutive
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027647
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