Die Novellierungsanordnung Z 87a, BGBl. Nr. 29/1993, wurde bereits in BGBl. Nr. 10/1991 berücksichtigt (Art. XXII Abs. 3). Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
e) Feilbieten im Umherziehen
§ 53.
(1) Das Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus darf nur ausgeübt werden auf Grund
- 1. der Anmeldung des freien Gewerbes des Feilbietens von Obst, Gemüse, Kartoffeln, Naturblumen, inländischem Brennholz, inländischer Butter und inländischen Eiern oder
- 2. einer Bewilligung der Gemeinde, die nur Gewerbetreibenden, die ihre Tätigkeit in kleinerem Umfang ausüben und die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, zu deren besserem Fortkommen auf Ansuchen für das Feilbieten ihrer eigenen Erzeugnisse, beschränkt auf das Gemeindegebiet, nach Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft auf Widerruf zu erteilen ist.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 399/1988)
(3) Die Gemeinde kann das Feilbieten gemäß Abs. 1 für bestimmte Waren, allenfalls auf bestimmte Zeit und allenfalls für bestimmte Gemeindeteile mit Verordnung untersagen oder Beschränkungen unterwerfen, wenn die öffentliche Sicherheit, die Volksgesundheit, der Jugendschutz oder der Schutz der Bevölkerung vor übermäßigen Belästigungen eine solche Maßnahme erfordern.
(4) Bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß Abs. 1 Z 1 ist der Original-Gewerbeschein stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.
(5) Für das Feilbieten gemäß Abs. 1 Z. 2 hat die Gemeinde eigene amtliche Legitimationen auszufertigen. Für einen Gewerbetreibenden ist nur je eine Legitimation auszufertigen, die auch auf einen im vorhinein zu nennenden Stellvertreter lauten kann. Bei Ausübung dieses Feilbietens ist die Legitimation stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.
(6) Land- und Forstwirten ist das Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus nur hinsichtlich folgender in ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachter Erzeugnisse gestattet: Obst, Gemüse, Kartoffeln, Naturblumen, Brennholz, Rahm, Topfen, Käse, Butter und Eier. Abs. 3 gilt sinngemäß.
Die Novellierungsanordnung Z 87a, BGBl. Nr. 29/1993, wurde bereits in BGBl. Nr. 10/1991 berücksichtigt (Art. XXII Abs. 3).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Schlagworte
Landwirt
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12077492
alte Dokumentnummer
N5199112316H
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