§ 53 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Abgeltung der Lehrtätigkeit von

Universitäts(Hochschul)assistenten

§ 53

(1) § 53.Einem Universitäts(Hochschul)assistenten ohne Doktorat und einem Assistenzarzt in Facharztausbildung, die an einer Universität oder in einem wissenschaftlichen Fach an einer künstlerischen Hochschule an einer von einem Universitäts(Hochschul)professor oder von einem anderen Universitäts(Hochschul)lehrer mit Lehrbefugnis (venia docendi) abgehaltenen Pflichtlehrveranstaltung im Sinne des § 184 Abs. 2 BDG 1979 verantwortlich mitwirken, gebührt folgende Abgeltung:

  1. 1. für die 1. und 2. Semester-Wochenstunde je 4 500 S,
  2. 2. für die 3. und 4. Semester-Wochenstunde je 5 700 S.

(2) Eine Abgeltung für die verantwortliche Mitwirkung gemäß Abs. 1 gebührt, wenn

  1. 1. der Assistent eine Gruppe von wenigstens 15 bis zu 30 teilnehmenden Studierenden eines Proseminars, einer Übung, einer Arbeitsgemeinschaft, eines Repetitoriums oder eines Praktikums während der gesamten Semesterdauer der Lehrveranstaltung betreut oder
  2. 2. der Assistent eine Gruppe von wenigstens fünf bis zu zehn teilnehmenden Studierenden einer Übung in einem Laboratorium mit besonders gefährlichen Geräten oder in einer Übung mit besonders gefährlichen Arbeitsbedingungen betreut, die aus Gründen der Unfallverhütung eine besonders genaue Überwachung erfordert.

    Eine Abgeltung für eine weitere verantwortliche Mitwirkung eines Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt bei einer Überschreitung der Gesamtzahl der Teilnehmer der Lehrveranstaltung von jeweils 30 im Fall der Z 1 und von jeweils zehn im Fall der Z 2.

(3) Die verantwortliche Mitwirkung eines Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Abs. 1 und 2 darf in einem Semester vier Wochenstunden nicht überschreiten. Kann der notwendige Lehrbetrieb in dem betreffenden Fach anders nicht aufrechterhalten werden, ist das zuständige Kollegialorgan (an Universitäten gemäß UOG 1993 der Studiendekan) berechtigt, die verantwortliche Mitwirkung auf bis zu insgesamt sechs Wochenstunden zu erhöhen. In diesem Fall gebührt für diese zusätzlichen Wochenstunden die gemäß Abs. 1 Z 2 vorgesehene Abgeltung.

(4) Einem Hochschulassistenten, der in einem zentralen künstlerischen Fach in einer Meisterschule oder in einem Institut der Akademie der bildenden Künste in Wien oder in einer Klasse künstlerischer Ausbildung oder in einem Institut einer Kunsthochschule in der Lehre im Sinne des § 184 Abs. 2 BDG 1979 verantwortlich mitwirkt, gebührt eine Abgeltung im Ausmaß von 50 vH der Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51a, die der Leiter der genannten Studieneinrichtung ohne Mitarbeit des Hochschulassistenten erhalten würde.

(5) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten mit Doktorat und einem Assistenzarzt mit abgeschlossener Facharztausbildung, die in einem wissenschaftlichen Fach an einer von einem Universitäts(Hochschul)professor oder von einem anderen Universitäts(Hochschul)lehrer mit Lehrbefugnis (venia docendi) abgehaltenen Pflichtlehrveranstaltung im Sinne des § 184 Abs. 2 BDG 1979 verantwortlich mitwirken, gebührt anstelle der Abgeltung gemäß Abs. 6 eine Abgeltung gemäß Abs. 1 und 2.

(6) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten mit Doktorat und einem Assistenzarzt mit abgeschlossener Facharztausbildung gebührt für die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen in einem wissenschaftlichen Fach (§ 23 Abs. 1 lit. b Z 1 und § 40 Abs. 5 UOG, § 29 Abs. 3 Z 3 UOG 1993, § 7 Z 2 lit. a und § 20 Abs. 3 AOG 1988, § 9 Abs. 1 Z 3 KH-OG) folgende Abgeltung:

  1. 1. für die 1. bis 4. Semester-Wochenstunde je 7 950 S,
  2. 2. für die 5. bis 8. Semester-Wochenstunde je 8 625 S. Die Abgeltung gebührt höchstens für acht Wochenstunden.

(7) Einem Hochschulassistenten mit einer dem Doktorat gleichzuwertenden Eignung gebührt für die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen in einem künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Fach an künstlerischen Hochschulen folgende Abgeltung:

  1. 1. für die 1. bis 4. Semester-Wochenstunde je 6 000 S,
  2. 2. für die 5. bis 10. Semester-Wochenstunde je 6 450 S. Die Abgeltung gebührt höchstens für zehn Wochenstunden.

(8) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten mit der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent gebührt für die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen in einem wissenschaftlichen Fach folgende Abgeltung:

  1. 1. für die 2. Semester-Wochenstunde 9 000 S,
  2. 2. für die 3. und 4. Semester-Wochenstunde je 10 125 S,
  3. 3. für die 5. bis 10. Semester-Wochenstunde je 10 500 S. Die Abgeltung gebührt höchstens für neun Wochenstunden.

(9) Einem Hochschulassistenten mit der Lehrbefugnis als Hochschuldozent und einem Hochschulassistenten mit einer dieser Lehrbefugnis gleichzuwertenden künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Eignung (Art. VI Abs. 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988) gebührt für die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen in einem künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Fach folgende Abgeltung:

  1. 1. für die 2. Semester-Wochenstunde 6 750 S,
  2. 2. für die 3. und 4. Semester-Wochenstunde je 7 650 S,
  3. 3. für die 5. bis 12. Semester-Wochenstunde je 7 875 S. Die Abgeltung gebührt höchstens für elf Wochenstunden.

(10) Sind Lehrveranstaltungen eines Fachgebietes nach den Studienvorschriften auf zwei Semester eines Studienjahres so ungleichmäßig verteilt, daß im einen Semester eine Über-, im anderen Semester dagegen eine Unterschreitung der zulässigen Höchstgrenze der Abgeltung (Abs. 3 und 5 bis 9) eintritt, ist bei der Berechnung der Abgeltung ein Stundenausgleich zulässig.

(11) Die in den Abs. 1 und 6 bis 9 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr ansteigt.

(12) Alle Lehrveranstaltungen eines Universitäts(Hochschul)assistenten an der eigenen oder an einer anderen Universität (künstlerischen Hochschule) und allfällige Lehraufträge an einer anderen Universität (künstlerischen Hochschule) sind bei der Berechnung der Abgeltung zu berücksichtigen. Eine Überschreitung der in den Abs. 6 bis 9 angeführten Stundengrenzen ist nur zulässig, wenn zusätzliche Lehrveranstaltungen zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitäts(Hochschul)professors erforderlich sind. Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt weder eine Lehrveranstaltungsabgeltung gemäß § 1 noch eine Remuneration für Lehraufträge gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974.

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