Besondere Bestimmungen für den Versand von Eintagsküken
§ 53
Eintagsküken müssen
- 1. aus Bruteiern hervorgegangen sein, die den Bestimmungen dieser Verordnung (insbesondere § 51 Abs. 1 und § 52) entsprechen, und
- 2. zum Zeitpunkt des Versandes frei von jeglichen Symptomen einer Krankheit und auf Grund von Aufzeichnungen nach § 31 frei von jedem diesbezüglichen Verdacht sein.
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