§ 53 EZG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Sanktionen

§ 53.

(1) Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage und Inhaber von Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäßAnhang 1, Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 ohne Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 durchgeführt wird, und die nicht bis zum 30. April eines jeden Jahres ab 2012, im Fall von Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 durchgeführt wird, ab 2014, eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Luftfahrzeugbetreiber, die nicht zum 30. April eines jeden Jahres ab 2013 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Luftfahrzeugbetreiber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet den Inhaber oder Luftfahrzeugbetreiber nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.

(2) Für ab dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate erhöht sich die Sanktionszahlung gemäß Abs. 1 entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.

(3) Die Einhebung der Sanktionszahlungen obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich dazu der Registerstelle (§ 43 Abs. 1) bedient.

(4) Die Namen der Anlageninhaber und Luftfahrzeugbetreiber, die gegen die Verpflichtungen nach §§ 32 und 33 zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten verstoßen, sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.

(5) Erfüllt ein Luftfahrzeugbetreiber die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht und stellt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fest, dass die Einhaltung der Vorschriften nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden konnte, so kann er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Europäische Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber zu beschließen. Ein solches Ersuchen hat zu beinhalten:

  1. 1. einen Nachweis, dass der Luftfahrzeugbetreiber seinen Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz nicht nachgekommen ist,
  2. 2. Angaben zu den getroffenen Durchsetzungsmaßnahmen,
  3. 3. eine Begründung für die Verhängung einer Betriebsuntersagung auf Unionsebene sowie
  4. 4. eine Empfehlung für den Geltungsbereich einer Betriebsuntersagung auf Unionsebene und Auflagen, die zu erfüllen sind.

(6) Hat die Europäische Kommission gemäß Art. 16 Abs. 10 der Richtlinie 2003/87/EG die Verhängung einer Betriebsuntersagung gegen einen Luftfahrzeugbetreiber beschlossen, so sind die zur Durchsetzung eines solchen Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang kann die Austro Control GmbH

  1. 1. ein Startverbot verhängen,
  2. 2. ein Einflugverbot verhängen sowie
  3. 3. die Bewilligung nach § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, soweit vorhanden, widerrufen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40173398

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