§ 53 EU-JZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Vierter Abschnitt

Vollstreckung ausländischer Geldstrafen

§ 53

(1) § 53.Auf die Vollstreckung von Geldstrafen, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats rechtskräftig verhängt wurden, finden die Bestimmungen der §§ 64 bis 67 ARHG Anwendung.

(2) Einem Ersuchen eines Mitgliedstaats um Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe darf nur entsprochen werden, wenn gewährleistet ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat einem gleichartigen österreichischem Ersuchen entsprechen würde oder völkerrechtliche Übereinkommen zur Vollstreckung solcher Geldstrafen verpflichten. Im Übrigen gilt § 3 ARHG.

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