§ 53 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.1999

Kostenbeitrag

§ 53.

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)Für das in Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, ausgenommen in den Fällen der §§ 13 und 20 Abs. 2, auf Antrag eingeleitete Verfahren ist ein Kostenbeitrag von mindestens 1 000 S und höchstens 50 000 S zu leisten. Die in diesem Rahmen vorzunehmende Bemessung des Kostenbeitrages hat sich im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens und dem Wert der von der Preisbestimmung betroffenen Sachgüter oder Leistungen zu richten.

§ 76 AVG wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

(2) Zur Zahlung des Kostenbeitrages gemäß Abs. 1 ist der Antragsteller verpflichtet. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.

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