§ 53 BHygV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1998

§ 53

(1) Vor Erteilung der befristeten Betriebsbewilligung ist an Ort und Stelle eine Überprüfung der projekt- und auflagengemäßen Errichtung durchzuführen, erforderlichenfalls sind weitere Auflagen vorzuschreiben.

(2) Vor Erteilung der endgültigen Betriebsbewilligung ist am Ende der ersten Badesaison eine zusammenfassende Beurteilung der bisher vorgenommenen behördlichen und innerbetrieblichen Kontrollen vorzunehmen.

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