§ 53 Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

Lüftung und Absaugung.

§ 53

§ 53. Für eine Abführung der beim Betrieb der Lichtbogenöfen entstehenden Abgase und allfälligen Staube ist Sorge zu tragen.

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