Lüftung und Absaugung.
§ 53
§ 53. Für eine Abführung der beim Betrieb der Lichtbogenöfen entstehenden Abgase und allfälligen Staube ist Sorge zu tragen.
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Lüftung und Absaugung.
§ 53
§ 53. Für eine Abführung der beim Betrieb der Lichtbogenöfen entstehenden Abgase und allfälligen Staube ist Sorge zu tragen.
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