Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
Institute
§ 53
(1) § 53.Institute werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag des Akademiekollegiums oder nach dessen Anhörung errichtet, benannt und aufgelassen. Sie dienen der wissenschaftlichen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Lehre und Forschung, soweit sie in den Aufgabenbereich der Akademie gehören und vertreten ein wissenschaftliches (künstlerisch-wissenschaftliches) Fach in seinem gesamten Umfang oder ein selbständiges Teilgebiet eines solchen Faches. Zu den Aufgaben der Institute zählen auch die Erstattung von Gutachten, die Herausgabe von Publikationen sowie nach Maßgabe des § 15 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, die Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten im Auftrag Dritter oder für eine andere Bundesdienststelle.
(2) Die Leitung der Institute obliegt den für die betreffenden Fächer ernannten Ordentlichen Hochschulprofessoren oder wenn dies aus wissenschaftlichen oder pädagogischen Gründen erforderlich ist, auch einem Gastprofessor. Die Bestellung zum Institutsvorstand erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag des Akademiekollegiums. Bei einem Ordentlichen Hochschulprofessor erfolgt die Bestellung gleichzeitig mit der Ernennung.
(3) § 52 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
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