19. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig „Umwelt und Wirtschaft“ Klausurprüfung
§ 53.
(1) Die Klausurprüfung umfaßt:
- 1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
- 2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und
- 3. eine vierundzwanzigstündige schriftliche, graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt insgesamt drei Pflichtgegenstände aus den beiden folgenden Bereichen, wobei aus jedem Bereich mindestens ein Pflichtgegenstand berücksichtigt werden muß. Die Pflichtgegenstände werden auf Vorschlag der Prüfer durch den Schulleiter festgelegt und den Schülern spätestens zu Beginn des zweiten Semesters bekanntgegeben.
- 1. Ökologisch-umweltanalytischer Bereich:
- a) „Biologie und ökologische Umweltanalytik“,
- b) „Umweltchemie“,
- c) „Physik und Umweltmeß- und Regeltechnik“,
- d) „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“,
- e) „Umwelttechnologie und Umwelttechnik“ und
- 2. Ökonomischer Bereich:
- a) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,
- b) „Umweltökonomie und Abfallwirtschaft“,
- c) „Rechnungswesen“,
- d) „Wirtschaftsinformatik“,
- e) „Politische Bildung und Recht“.
Schlagworte
Reifeprüfung, Umweltmeßtechnik, Betriebswirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127721
alte Dokumentnummer
N7199813399I
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