§ 539
(1) Das Protokoll über die erste Tagsatzung (§ 239 ZPO.) hat eine Erklärung des Beklagten zur Sache (eine Bestreitung des klägerischen Sachvorbringens oder einen Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens) nicht zu enthalten; doch sind im Falle des § 440 Abs. 1 ZPO. Schlußsatz, Namen und Anschrift der zu ladenden Zeugen usw. im Protokolle festzuhalten.
(2) Was eine neben ihrem Prozeßbevollmächtigten oder Armenvertreter (Anm.: jetzt: Vertreter zur Verfahrenshilfe) erschienene Partei zur Aufklärung des Sachverhaltes angibt, ist nicht als das Ergebnis einer (dem Gesetz unbekannten) “informativen Befragung", sondern als Teil des Parteivorbringens zu protokollieren.
(3) Die Anordnung, daß das Protokoll oder Teile davon vom Schriftführer nach den Angaben des Vorsitzenden in Kurzschrift aufzunehmen sind (§ 209 ZPO.), bedarf keiner ausdrücklichen Aufnahme ins Protokoll. Das kurzschriftliche Protokoll kann auf demselben Bogen, der die Kurzschrift trägt, in Vollschrift übertragen werden. Das kurzschriftliche Protokoll ist von den Parteien und den Gerichtspersonen (§§ 212 Abs. 1, 213 Abs. 3 ZPO.), die Vollschrift nur von den Gerichtspersonen (§ 212 Abs. 5 ZPO.) zu unterschreiben.
(4) In Bagatellsachen darf das Protokoll nur den im § 451 ZPO. angeführten Inhalt haben, also weder eine Darstellung des Parteivorbringens, noch Beweisbeschlüsse oder die Ergebnisse der Beweisaufnahmen enthalten; wohl aber ist die der Parteivernehmung vorangehende gesetzliche Erinnerung zu protokollieren sowie ob und wann die Zeugen und Sachverständigen beeidet wurden. Falls die begonnene Verhandlung nicht an einem Tage beendet werden kann, ist auf Antrag oder nach Ermessen des Richters von Amts wegen ein ausdrücklicher Widerspruch des Beklagten gegen die der Klage zugrunde liegenden Behauptungen und der wesentliche Inhalt der Beweisaufnahmen in der vom Richter zu bestimmenden kurzen Fassung aufzunehmen.
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