§ 539
In wie fern geistliche Gemeinden, oder deren Glieder erbfähig sind, bestimmen die politischen Vorschriften.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 539
In wie fern geistliche Gemeinden, oder deren Glieder erbfähig sind, bestimmen die politischen Vorschriften.
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