zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
Eingetragene Partner im Erbrecht
§ 537a.
Die für Ehegatten maßgebenden und auf das Eherecht Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Hauptstücks sowie des Neunten bis Fünfzehnten Hauptstücks sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden.
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40112786
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