Achtes Hauptstück.
Von dem Erbrechte. Verlassenschaft.
§ 531.
Der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, in so fern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, heißt desselben Verlassenschaft oder Nachlaß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)