§ 530 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Zusammentreffen eines Ruhe(Versorgungs)genußanspruches aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis mit einem Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung.

§ 530.

Ist die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1956 unter der Bedingung erfolgt, daß der aus der Pensionsversicherung erwachsende Rentenanspruch auf den Ruhe(Versorgungs)genußanspruch angerechnet wird, so ist auf den Rentenanspruch, wenn er unter Anwendung des bisherigen Rechtes festgestellt ist, § 6 Abs. 2 lit. b und Abs. 4 des Rentenbemessungsgesetzes, BGBl. Nr. 151/1954, sonst § 93 des vorliegenden Bundesgesetzes beim Zusammentreffen mit dem Ruhe(Versorgungs)genußanspruch nicht anzuwenden.

Schlagworte

Ruhegenussanspruch, Versorgungsgenussanspruch

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094147

alte Dokumentnummer

N6195546137L

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