§ 52m EU-JZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Vollstreckung im Inland

§ 52m

Das inländische Vollstreckungsverfahren kann trotz Übermittlung der vermögensrechtlichen Anordnung an einen oder mehrere Vollstreckungsstaaten fortgesetzt werden, doch darf der aus der Vollstreckung der auf einen Geldbetrag lautenden Einziehungsentscheidung erlangte Gesamtbetrag den in der Entscheidung ausgesprochenen Betrag nicht übersteigen.

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