Verwendung von eingenommenen Geldstrafen
§ 52f.
Die vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gemäß §§ 52b oder 52c verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
10004611
Dokumentnummer
NOR40216628
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