§ 52b VStG

Alte FassungIn Kraft seit 26.3.2009

Entscheidungspflicht

§ 52b

§ 73 AVG ist nur in Privatanklagesachen anzuwenden. Örtlich zuständig ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes, in dem die Unterbehörde ihren Sitz hat.

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