Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1954
§ 52a. Für Geflügel.
Als Entschädigung für auf behördliche Anordnung wegen Geflügelpest oder wegen Geflügelcholera getötetes, nach Anordnung der Tötung oder für infolge einer beim Herrschen der Geflügelpest behördlich angeordneten Impfung verendetes Geflügel wird der gemeine Wert ohne Rücksicht auf die durch die Seuche eingetretene Wertverminderung geleistet. Für anerkannte Zuchtgeflügelbestände ist ein Zuschlag von 50 v. H. und für brütendes oder kückenführendes Geflügel sowie für Kücken ein Zuschlag von 100 v. H. zu den ermittelten Beträgen zu gewähren.
Der gemeine Wert ist vom Amtstierarzt nach Maßgabe eines Werttarifes zu ermitteln, der vom Landeshauptmann nach Anhörung der landwirtschaftlichen Hauptkörperschaft des Landes unter Berücksichtigung der Alters-, Rassen- und sonstigen preisbestimmenden Merkmale halbjährig festzusetzen und in der amtlichen Landeszeitung zu verlautbaren ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1954
Schlagworte
Altersmerkmal, Rassenmerkmal
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
10010172
Dokumentnummer
NOR12129068
alte Dokumentnummer
N8190929319L
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