§ 52a StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1999

Versicherungskostenbeitrag

§ 52a

(1) § 52a.Studienbeihilfenbezieher haben für jeden Monat, für den eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht, ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat Anspruch auf einen Versicherungskostenbeitrag in Höhe von monatlich 250 S (jährlich 3 000 S).

(2) Der Versicherungskostenbeitrag wird von der Studienbeihilfenbehörde ausbezahlt, ohne dass es eines eigenen Antrages bedarf.

(3) Für das Erlöschen und für die Rückzahlung des Versicherungskostenbeitrages sind die §§ 50 und 51 anzuwenden.

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