§ 52a PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 52a.

Wird festgestellt, daß eine Postsendung zur Postbeförderung nicht zugelassene lebende Tiere enthält oder würde bei zugelassenen lebenden Tieren eine weitere Beförderung die Gesundheit oder das Leben der Tiere ernsthaft gefährden, ist die Sendung unverzüglich dem Absender oder dem Empfänger zu übergeben; ist dies nicht möglich, ist die Post berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, für die Tiere weitere Leiden hintanzuhalten; hiebei hat sie sich des gelindesten noch zum Ziel führenden Mittels zu bedienen. Im übrigen gelten die Regelungen über unanbringliche Sendungen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145929

alte Dokumentnummer

N9195722609L

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