§ 52a NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2000

Pensionsabschläge von Berufsunfähigkeits- oder Alterspensionen

§ 52a.

(1) Liegt der Stichtag (§ 41 Abs. 2) bei einer Berufsunfähigkeits- oder Alterspension vor dem im § 19 Abs. 1 lit. e Notariatsordnung bzw. vor dem im § 118a Abs. 1 lit. e Notariatsordnung genannten Zeitpunkt, so ist die nach § 48 gebührende Pension für jeden zwischen dem Stichtag und dem im § 19 Abs. 1 lit. e Notariatsordnung bzw. dem im § 118a Abs. 1 lit. e Notariatsordnung genannten Zeitpunkt liegenden Kalendermonat um je 0,5% zu kürzen.

(2) Liegt der Stichtag bei einer Berufsunfähigkeitspension vor Vollendung des 65. Lebensjahres, so gilt als Höchstausmaß der Kürzung gemäß Abs. 1 die Kürzung, die sich ergibt, wenn der Stichtag der Eintritt des Versicherungsfalles des Alters (§ 41 Abs. 1 Z 1) gewesen wäre.

(3) Die Kürzung gemäß Abs. 1 bzw. 2 darf 30% der nach § 48 gebührenden Pension nicht übersteigen; § 48 Abs. 8 bleibt unberührt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2000

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40016691

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)