Unzulässigkeit der Vollstreckung
§ 52a.
(1) Die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung eines anderen Mitgliedstaates durch ein österreichisches Gericht ist unzulässig,
- 1. wenn die der vermögensrechtlichen Anordnung zu Grunde liegende Tat oder, sofern es sich bei dieser um Geldwäscherei nach § 165 StGB handelt, deren Vortat
- a) im Inland oder an Bord eines österreichischen Schiffs oder Luftfahrzeugs begangen worden ist; oder
- b) außerhalb des Hoheitsgebiets des Entscheidungsstaates begangen wurde, wenn nach österreichischem Recht außerhalb des Bundesgebietes begangene Taten dieser Art nicht dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterlägen;
- 2. wenn gegen den Betroffenen wegen der der vermögensrechtlichen Anordnung zugrunde liegenden Tat eine endgültige
vermögensrechtliche Anordnung im Inland oder eine endgültige, bereits vollstreckte vermögensrechtliche Anordnung in einem anderen Staat ergangen ist;
- 3. wenn die der vermögensrechtlichen Anordnung zu Grunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist, es sei denn, die Tat ist einer der in Anhang I, Teil A, angeführten Kategorien von Straftaten zuzuordnen; die vom Entscheidungsstaat getroffene Zuordnung ist vorbehaltlich des § 52c Abs. 2 Z 3 bindend;
- 4. wenn die Vollstreckbarkeit der vermögensrechtlichen Anordnung, der eine Tat zu Grunde liegt, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt, nach österreichischem Recht verjährt ist;
- 5. soweit dem Betroffenen im Inland oder im Entscheidungsstaat Amnestie oder Begnadigung gewährt worden ist;
- 6. soweit die Vollstreckung gegen Bestimmungen über Immunität verstoßen würde;
- 7. soweit der Vollstreckung Rechte gutgläubiger Dritter entgegenstehen;
- 8. wenn die Verhandlung, die zur vermögensrechtlichen Anordnung geführt hat, in Abwesenheit des Betroffenen stattgefunden hat und dieser nicht durch einen Verteidiger vertreten wurde, es sei denn, dass er persönlich oder durch einen nach dem Recht des Entscheidungsstaates befugten Vertreter gemäß den Rechtsvorschriften dieses Staates vom Verfahren in Kenntnis gesetzt worden ist oder erklärt hat, die vermögensrechtliche Anordnung nicht anzufechten;
- 9. soweit die vermögensrechtliche Anordnung eine erweiterte Einziehung umfasst, die nicht nach den §§ 20 Abs. 2 oder 3 oder 20b StGB ausgesprochen werden könnte;
- 10. wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlicher Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die vermögensrechtliche Anordnung zum Zwecke der Bestrafung des Betroffenen aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung getroffen wurde und der Betroffene keine Möglichkeit hatte, diesen Umstand vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geltend zu machen.
(2) In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten darf die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das österreichische Recht keine gleichartigen Abgaben oder Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Entscheidungsstaates.
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