§ 52 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Zu Art. 56 ZK

§ 52

§ 52. Eine Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Artikels 56 ZK ist nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 zulässig.

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