Anmeldung
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
§ 52
(1) § 52.Waren sind beim Zollamt zur Durchführung des Zollverfahrens nach näherer Bestimmung dieses Bundesgesetzes schriftlich oder mündlich anzumelden (Anmeldung). (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 20)
(2) In der Anmeldung sind je nach den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes und sonstiger Rechtsvorschriften für das jeweilige Zollverfahren zu erklären:
- a) Art des beantragten Zollverfahrens;
- b) Name und Anschrift des Anmelders unter Beifügung der für die Verrechnung des Zolles im Rahmen einer Zahlungsfrist nach § 175 Abs. 3 oder 4 notwendigen Daten für Verrechnungszwecke, des Empfängers unter Beifügung der für eine automationsunterstützte Erfassung notwendigen Daten und des Versenders der Waren;
- c) Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;
- d) Ursprungs-, Herkunfts- und Handelsland, für die Durchfuhr und Ausfuhr auch das Bestimmungsland der Waren; nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen auch das Versendungsland (Land, in dem die Waren unter Verwendung durchgehender Zollpapiere zur Ausfuhr angemeldet wurden), jeweils unter Verwendung der im Gebrauchszolltarif (§ 7 des Zolltarifgesetzes 1988) verlautbarten Codes;
- e) Menge (Gewicht/Masse, Stückzahl, andere Maße) der Waren;
- f) Art und Beschaffenheit der Waren nach sprachgebräuchlicher, handelsüblicher oder zolltarifarischer Benennung unter Angabe aller aus dieser nicht bereits erkennbaren, für die Zollbehandlung maßgebenden Merkmale; bei zum Handel bestimmten Waren, ausgenommen im gebundenen Verkehr und im Zwischenauslandsverkehr, die Warennummer (Nummer des Zolltarifs 1988, BGBl. Nr. 155/1987, mit den für das betreffende Zollverfahren notwendigen Zusätzen entsprechend dem Gebrauchszolltarif nach § 7 des Zolltarifgesetzes 1988), sofern nicht alle zur Bestimmung dieser Nummer maßgebenden Merkmale erklärt werden;
- g) Zollwert und nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Wert sowie die zu seiner Ermittlung notwendigen Angaben;
- h) Daten vorgelegter Bewilligungen, Nachweise und sonstiger Unterlagen;
- i) sonstige Angaben, die für die Durchführung des betreffenden Zollverfahrens erforderlich sind.
Die schriftliche Anmeldung ist unter Angabe des Datums eigenhändig zu unterschreiben; das Zollamt kann jedoch zur Vereinfachung des Verfahrens zulassen, daß Anmeldungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung oder mittels Datenübermittlungsgeräten erstellt werden, ohne eigenhändige Unterschrift abgegeben werden, sofern der Anmelder oder der zur Anmeldung Bevollmächtigte schriftlich erklärt hat, daß er von ihm auf diese Art erstellte Anmeldungen als bindend anerkennt, und die Anmeldung eine Angabe darüber enthält, wer sie abgefaßt hat. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 20)
(3) Die mündliche Anmeldung kann sich auf die Bezeichnung der Art des beantragten Zollverfahrens unter Vorlage der für die Abfertigung notwendigen Unterlagen beschränken. Die Stellung von Waren zur Postverzollung (§ 156 Abs. 1) gilt vorbehaltlich des § 156 Abs. 4 lit. b als Antrag auf Abfertigung zum freien Verkehr. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 20)
(4) Mit der Anmeldung hat der Anmelder alle für die Abfertigung auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder nach der Sachlage des Einzelfalles erforderlichen Bewilligungen, Rechnungen, Nachweise, Belege u. dgl. vorzulegen. Wenn die angeführten Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, ist vom Anmelder über Verlangen des Zollamtes eine deutsche Übersetzung beizubringen.
(BGBl. Nr. 286/1978, Art. I Z 6 lit. b; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 21 und Art. II)
(5) Das Zollamt hat die Anmeldung und die nach Abs. 4 beigebrachten Unterlagen zu prüfen. Die Anmeldung ist vom Zollamt zurückzuweisen, wenn sie den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes nicht entspricht oder die nach Abs. 4 erforderlichen Unterlagen unvollständig oder mangelhaft sind.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(6) Das Zollamt hat im Rahmen seiner Befugnisse dem Antrag auf Durchführung des Zollverfahrens stattzugeben, sofern die in den folgenden Vorschriften über die einzelnen Zollverfahrensarten festgesetzten Voraussetzungen gegeben und nachstehend nicht besondere Ausnahmen festgesetzt sind.
(7) Wenn keine Anmeldung abgegeben wird oder die Anmeldung zurückgewiesen wird, sind zollhängige Waren auf Kosten und Gefahr dessen, der sie im Gewahrsam hat, einzulagern oder die allgemeine Zollaufsicht auf andere Weise aufrecht zu erhalten, sofern die Ware nicht in das Zollausland zurückgebracht wird. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 22)
(8) Wenn bei einem Grenzzollamt Waren gestellt werden, deren Bestimmungsort vom Sitz des Grenzzollamtes verschieden ist und die eine zeitraubende oder schwierige Beschau erfordern oder ohne Störung des Verkehrs oder des regelmäßigen Zolldienstes oder wegen mangelnder Abfertigungsbefugnis des Zollamtes nicht zum freien Verkehr oder Vormerkverkehr abgefertigt werden können, so hat das Grenzzollamt den Antrag des Anmelders auf Abfertigung der Waren zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr zurückzuweisen und den Anmelder aufzufordern, den Antrag auf zollamtliche Anweisung der Ware an ein am Bestimmungsort oder auf dem Wege zu diesem gelegenes sachlich zuständiges Zollamt zu stellen. Wenn der Anmelder dieser Aufforderung nicht Folge leistet, so hat das Zollamt nach Abs. 7 zu verfahren. Im Eisenbahnverkehr ist unter den genannten Voraussetzungen eine solche Anweisung auch ohne Antrag des Anmelders vom Grenzzollamt vorzunehmen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(9) Aus Rohrleitungen entnommene zollhängige Waren sind am Tag der Entnahme in Aufschreibungen einzutragen, aus denen die Art und Menge der Waren und der Ort, wo sich die Waren befinden, ersichtlich sein müssen. Waren, die nicht für den freien Verkehr bestimmt sind, sind innerhalb von drei Tagen nach der Entnahme einem Zollverfahren zuzuführen. Entnommene Waren, die nicht zu einem anderen Zollverfahren abgefertigt wurden, sind monatlich gesammelt zum freien Verkehr zu erklären; hiefür gilt § 52a Abs. 4 entsprechend. Bei Abgabe der Sammelanmeldung ist nachzuweisen, daß allenfalls erforderliche Bewilligungen oder Bescheinigungen bereits im Zeitpunkt der Entnahme der Waren vorlagen. Der Zollbemessung ist jener Zollsatz zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt der Entnahme der Waren gegolten hat. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 17; BGBl. Nr. 286/1978, Art. I Z 6 lit. c; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
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