Instandhaltungsbetriebe
§ 52.
(1) Instandhaltungsbetriebe dürfen nur mit einer Bewilligung der zuständigen Behörde betrieben werden. Instandhaltungsbetriebe sind auf Antrag von der zuständigen Behörde zu bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 und 4 erfüllen. § 49 Abs. 1 Z 5 bis 8 und § 49 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Instandhaltungsbetrieben ist auf Antrag von der zuständigen Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Genehmigung nach den europäischen Bestimmungen für die Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebes (JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003) zu erteilen.
(3) In den Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 und 2 ist § 51 Abs. 2 und 5 sinngemäß anzuwenden.
(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung bzw. der JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020
Gesetzesnummer
20006791
Dokumentnummer
NOR40118245
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