§ 52 ZÄKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Qualitätssicherungsverordnung

§ 52

(1) § 52.Die Österreichische Zahnärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats für Qualitätssicherung

  1. 1. die zu evaluierenden Kriterien,
  2. 2. die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse,
  3. 3. die Kriterien für die diesbezügliche Datenübermittlung sowie
  4. 4. das von der Gesellschaft für Qualitätssicherung zu führende zahnärztliche Qualitätsregister

    durch Verordnung zu regeln.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist für eine Geltungsdauer von jeweils fünf Jahren zu erlassen und regelmäßig, erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die Erfordernisse der zahnärztlichen Berufsausübung anzupassen.

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