Suspendierung
§ 52
§ 52. Funktionäre, gegen welche wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, ein Strafverfahren eingeleitet wurde, sind bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens von der Aufsichtsbehörde zu suspendieren.
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