§ 52 WG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2001

Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und

Ausrüstungsgegenstände

§ 52

§ 52. Wer dem § 33 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder im Einzelfall ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.

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