Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und
Ausrüstungsgegenstände
§ 52
§ 52. Wer dem § 33 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder im Einzelfall ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.
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