§ 52.
Anschlußstutzen für Rohranschlüsse dürfen nur im Domdeckel oder im Scheitel des unterirdischen Lagerbehälters angeordnet sein.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 52.
Anschlußstutzen für Rohranschlüsse dürfen nur im Domdeckel oder im Scheitel des unterirdischen Lagerbehälters angeordnet sein.
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