§ 52 Tuberkulosegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1968

§ 52

Für Beteiligte, die sich in einer der im § 4 Abs. 1 lit. b genannten Anstalten befinden, ist für Maßnahmen und Verfügungen gemäß dem I. Hauptstück die Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Verwaltungsbereich die Anstalt liegt.

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