§ 52 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

§ 52

(1) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren in Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

(2) Im Verfahren nach § 49 findet das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 37, 39, 50 und 56 Anwendung.

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