VI. ABSCHNITT
Betrieb Fahrordnung
§ 52
(1) § 52.Ein Zug darf einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen, daß er auch bei ungünstigen Betriebsverhältnissen, insbesondere bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zuges rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann. Dieser Abstand muß
- 1. bei Fahren auf Sicht durch den Fahrzeugführer,
- 2. bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß § 21 gewährleistet sein.
(2) Auf Sicht dürfen nicht fahren
- 1. Züge straßenunabhängiger Bahnen,
- 2. Züge straßenabhängiger Bahnen
- a) bei Streckenhöchstgeschwindigkeit über 70 km/h,
- b) in Tunneln.
(3) Abweichend von Abs. 2 darf auf Sicht gefahren werden
- 1. bei Verschubbewegungen,
- 2. in kurzen Tunneln straßenabhängiger Bahnen, wenn der Anhalteweg bei einer Betriebsbremsung einsehbar ist,
- 3. bei Betriebsstörungen unter Beachtung der Betriebsvorschriften.
(4) Auf zweigleisigen Strecken ist im Regelfall rechts zu fahren.
(5) Eingleisige Streckenabschnitte dürfen nicht gleichzeitig in beiden Richtungen befahren werden. Dies ist sicherzustellen
- 1. (Anm.: tritt mit 1. 7. 2002 in Kraft)
- 2. bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß § 21. Bei vorübergehend eingleisigem Betrieb kann diese Forderung auch durch andere Maßnahmen erfüllt werden.
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