Anforderungen an LGD-Schätzungen für Retail-Forderungen
§ 52
Kreditinstitute haben für die eigenen LGD-Schätzungen bei Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG folgende zusätzliche Anforderungen zu erfüllen:
- 1. Die eigenen LGD-Schätzungen können auch aus den tatsächlichen Verlusten und geeigneten PD-Schätzungen hergeleitet werden;
- 2. künftige Inanspruchnahmen können entweder in den Umrechnungsfaktoren oder den LGD-Schätzungen berücksichtigt werden;
- 3. bei angekauften Retail-Forderungen können externe und interne Referenzdaten zur Schätzung der LGD verwendet werden und
- 4. die den LGD-Schätzungen zugrunde gelegten Daten haben sich auf einen Beobachtungszeitraum von mindestens fünf Jahren zu beziehen; historische Daten müssen nicht mit gleichem Gewicht berücksichtigt werden, wenn die aktuelleren Daten nachweislich eine bessere Prognosekraft besitzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)