§ 52 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Anforderungen an LGD-Schätzungen für Retail-Forderungen

§ 52

Kreditinstitute haben für die eigenen LGD-Schätzungen bei Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG folgende zusätzliche Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Die eigenen LGD-Schätzungen können auch aus den tatsächlichen Verlusten und geeigneten PD-Schätzungen hergeleitet werden;
  2. 2. künftige Inanspruchnahmen können entweder in den Umrechnungsfaktoren oder den LGD-Schätzungen berücksichtigt werden;
  3. 3. bei angekauften Retail-Forderungen können externe und interne Referenzdaten zur Schätzung der LGD verwendet werden und
  4. 4. die den LGD-Schätzungen zugrunde gelegten Daten haben sich auf einen Beobachtungszeitraum von mindestens fünf Jahren zu beziehen; historische Daten müssen nicht mit gleichem Gewicht berücksichtigt werden, wenn die aktuelleren Daten nachweislich eine bessere Prognosekraft besitzen.

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