Gastspielverträge
§ 52
(1) Ist ein Mitglied nur zur Mitwirkung bei nicht mehr als fünf Aufführungen oder gegen ein die festen Bezüge der meisten übrigen an demselben Unternehmen angestellten Mitglieder weit übersteigendes Entgelt für nicht mehr als sechzig Aufführungen im Jahre verpflichtet (Gast), so entsteht ein Gastspielvertrag.
(2) Auf Gastspielverträge finden die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 2 und 3, 11, 12, 14, 18, 21, 23, 29, Abs. 4, 30, 32, 35, 36 und 41 Abs. 3 keine Anwendung.
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